Änderungen im ADR: -Beförderungspapier-

von

Gefahrzette

Ab 01.01.2011 ergibt sich im ADR eine Änderung, die das Beförderungspapier betrifft. In der Heizölauslieferung ersetzt der Lieferschein gemäß Ausnahme Nr. 18 (GGAV) das Beförderungspapier. Folglich müssen auch Ihre Messkarten entsprechend angepasst werden.

Die neue Sondervorschrift betrifft die Beförderung von umweltgefährdenden Stoffen.
Der Absatz 5.4.1.1.18 des ADR besagt, dass wenn ein Stoff der Klasse 1 bis 9, der der Klassifizierung des Absatzes 2.2.9.1.10 (Klassifizierungskriterien des GHS) entspricht, befördert wird, im Beförderungspapier der Begriff "UMWELTGEFÄHRDEND" angegeben werden muss!
Diese Vorschrift gilt nicht für Stoffe mit der UN-Nummer 3082 und 3077!

 

Für den "klassischen" Straßentankwagen gilt:

  • Heizöle, Diesel und Benzine mit der UN-Nummer 1202 oder 1203 sind als umweltgefährdend eingestuft!
    • Im Beförderungspapier muss der Begriff "UMWELTGEFÄHRDEND" angegeben werden!
    • Der Behälter muss mit dem Gefahrzettel Nr. 3 "Brennbare Flüssigkeit" und dem Gefahrzettel "Umweltgefährdender Stoff" (Fisch und Baum) gekennzeichnet werden.
  • Additive mit der UN-Nummer 3082 sind als umweltgefährdend eingestuft!
    • Im Beförderungspapier muss der Begriff "UMWELTGEFÄHRDEND" nicht angegeben werden!
    • Der Behälter muss mit dem Gefahrzettel Nr. 9 und dem Gefahrzettel "Umweltgefährdender Stoff" (Fisch und Baum) gekennzeichnet werden.
  • Additive mit der UN-Nummer 1993 sind nicht als umweltgefährdend eingestuft!
    • Der Behälter muss mit dem Gefahrzettel Nr. 3 "Brennbare Flüssigkeit" gekennzeichnet werden!

(msch)

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